Vereinssatzung

Die Vereinssatzung

Satzung des Allgemeinen Bürgerschützenvereines Nienborg e. V.

 

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Bürgerschützenverein Nienborg e.V.“ Er hat seinen Sitz in Nienborg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2       Zweck des Vereins

 

Der Allgemeine Bürgerschützenverein hat die Aufgabe, das Gesellschaftsleben zu erhalten, zu fördern und altes Brauchtum den zeitigen Verhältnissen anzupassen. Der Verein organisiert Veranstaltungen und Vereinsfeste nach zeitgemäßen Erkenntnissen und nach traditionellen Überlieferungen. Bei allen Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass das allgemeine Interesse gewahrt, die Verbundenheit innerhalb des Vereins gestärkt und weiter ausgebaut wird. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, er ist religiös nicht gebunden und unpolitisch.

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene männliche Person werden, die in Nienborg wohnt oder sich mit Nienborg verbunden fühlt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Anmeldung hat bei der Geschäftsführung bzw . bei dem Kassierer zu erfolgen . Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Eintrittsgeld und Mitgliedbeitrag werden von der Vereinsversammlung festgesetzt.

 

 

§ 4       Rechte und Pflichten

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit es sich nicht um Veranstaltungen der einzelnen Kompanien, des Offizierkorps, des Vorstandes oder des Festkomitees handelt.

2. Anträge können von jedem Mitglied bei dem Vorstand gestellt werden.

3. Jedes Mitglied hat die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge richten sich nach der jeweiligen Kassenlage. Die Höhe bestimmt die Vereinsversammlung. Mitglieder über 65 Jahre sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Jedes Mitglied soll an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, soweit das Mitglied das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder aus triftigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist.

 

 

§ 5       Ehrenmitgliedschaft

 

Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Anträge sind beim Vorstand zu stellen.

 

 

§ 6       Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

§ 7       Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

1.     der Vorstand

 

2.     das Offizierkorps

 

3.     die Vereinsversammlung

 

 

§ 8       Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Geschäftsführer und aus 8-12 Beisitzern. Geschäftsführer und Kassierer haben jeweils Stellvertreter. Dem Vorstand gehören außerdem an:

 

– der General

– die Majestäten des Vereins während ihrer Amtszeit

– die Ehrenvorsitzenden

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Vereinsversammlung. Sie soll alle 4 Jahre stattfinden. Im Wechsel sind der Vorsitzende, der Kassierer bzw. der stellvertr. Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie die Hälfte der Beisitzer zu wählen. Die Stellvertreter des Kassierers und des Geschäftsführers/Schriftführers werden vom Vorstand aus den Reihen der Beisitzer gewählt. Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in den Vereinsversammlungen. Der Vorsitzende des Vereins ist gleichzeitig Präsident, der stellvertr. Vorsitzende ist gleichzeitig Vizepräsident. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein allein.

 

 

§ 9       Das Offizierkorps

 

Zum Offizierkorps gehören:

 

1.die vier ranghöchsten Offiziere, nämlich der General, der Oberst, der Oberstleutnant und der Major

2. der Hauptmann

3. die jeweiligen Kompanieführer

4. die Fähneriche

5. die Adjutanten

 

Die Wahl der Offiziere erfolgt turnusgemäß alle 4 Jahre, jeweils die Häfte des Offizierkorps für die Dauer von 8 Jahren durch die Vereinsversammlung. Die Rangordnung bestimmt das Offizierkorps in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Stabsoffiziere können im Notfall vakante Stellen besetzen.

 

 

§ 10     Königsthron

 

Der König bildet auf dem jeweiligen Schützenfest den Thron. Er wird auf dem stattfindenden Schützenfest durch das Königsschießen (letzter Schuß) auf den Vogel ermittelt.

Vorstand und Offizierkorps haben für einen reibungslosen Ablauf des Festprogramms und für Ordnung zu sorgen. Sie haben der Polizei jegliche Unterstützung zu leisten. Auf der Festwiese und im Festzelt genießen sie Hausrecht.

 

 

§ 11     Vereinsversammlung

 

Zu den Aufgaben der Vereinsversammlung gehören:

 

1. über Anträge und Beschwerden der Mitglieder zu entscheiden

1. die Höhe des Eintrittsgeldes, der Mitgliedsbeiträge und des Festbeitrages festzulegen

2. die Wahlen der Organe vorzunehmen

3. Termine für Veranstaltungen festzulegen

4. die Höhe des Zuschusses für den Königsthron festzusetzen

5. die Rechnungsprüfung vorzunehmen und die Entlastung zu erteilen

6. Satzungsänderungen vorzunehmen.

 

Die Vereinsversammlung muß wenigstens 2 x im Jahr tagen. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich/durch die Presse einberufen. Jede ordnungsmäßig einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Die Vereinsversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wahlen können durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Geheime Wahl erfolgt nur dann, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder zustimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Geschäftsführer zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 12     Veranstaltungen des Vereins

 

Zu den Veranstaltungen des Vereins gehören insbesondere das Schützenfest und das Sommerfest. Dies Feste sollen jährlich abwechselnd gefeiert werden. Die Durchführung der Veranstaltungen liegt in der Hand des Vorstandes. Die Feste sind auszuschreiben und vom Vorstand zu vergeben.

Für das traditionelle Schützenfest kann jedes Mitglied, ohne ein besonderes Alter vorzuschreiben, die Königswürde erlangen. Am Ringen um die Königswürde kann jeder teilnehmen, der mindestens 3 Jahre im Verein und sich der Verantwortung bewusst ist. Der Bewerber muss im Gebiet des Dorfes Nienborg ansässig sein. Bewohner der Bauernschaften und auswärts wohnende Mitglieder können am Schießen nicht teilnehmen.

Der König hat ein Throngefolge zu stellen, wobei zu beachten ist, dass die Königin und Ehrenherren ebenfalls im Gebiet des Dorfes Nienborg ansässig sein müssen. Der König hat sicherzustellen, dass das Throngefolge im Gebiet des Dorfes Nienborg ausgeholt wird, die Ehrenherren müssen Vereinsmitglieder sein.

Einladungen besorgt das Offizierkorps.

Anwärter auf den Königsthron haben auf Verlangen des Vorsitzenden die Namen der in Aussicht genommenen Königin und des Throngefolges mitzuteilen. Bei Komplikationen kann ein Mitglied vom Königsschießen ausgeschlossen werden.

Diese Entscheidung trifft der Vorsitzende in Verbindung mit dem Vorstand.

 

 

§ 13     Austritt und Ausschluss

 

Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten. Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen hat es nicht. Auch kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen.

 

 

§ 14

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Das gesamte Vermögen des Vereins fällt nach Abdeckung der noch vorhandenen Verpflichtungen an eine mildtätige Einrichtung zugunsten des Ortes Nienborg.

 

 

§ 15

 

Diese Satzung ist mit der Beschlussfassung durch die Vereinsversammlung am 25.04.1993 in Kraft getreten. Sie wurde am 18. November 1993 unter MR VR 494 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen. Die bisherigen Statuten einschließlich aller Änderungen treten mit dem gleichen Tage außer Kraft.

 

 

Die Satzung ist durch Beschlussfassung der Vereinsversammlung vom 10.04.05 geändert worden.

 

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